Mindestanforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) an Sonographiegeräte:
Downloads:
Mindestanforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) an Sonographiegeräte
(Größe ca. 500 kB; Quelle: Kassenärztliche Vereinigung (KV))
Gesetzliche Grundlage:
Die gesetzliche Grundlage der Ultraschallvereinbarung vom 01.04.2009 ist § 135 Abs. 2 SGB V:
(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und
Erfahrungen (Fachkundenachweis) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürfen,
können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren.
Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung,
insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind,
sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht,
so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen,
welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1
zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen
den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören.
Apparative Mindestanforderung:
Die Anforderungen an die apparative Ausstattung der Ultraschallsysteme ist im § 9 i.V.m. der Anlage III der Vereinbarung geregelt.
Demnach müssen Ultraschallsysteme Mindestanforderungen an die Gerätesicherheit, biologische Sicherheit und technische Leistungsfähigkeit erfüllen.
Nachweis zur Erfüllung der Mindestanforderungen:
Der Nachweis zur Erfüllung der Mindestanforderung erfolgt über die „Gewährleistungserklärung – Ultraschalldiagnostik“.
Dieses Formular erhalten Sie i.d.R. automatisch von der KV oder nachdem Sie Ihren Antrag auf Genehmigung an die KV gerichtet haben.
Die „Gewährleistungserklärung - Ultraschalldiagnostik“ ist vom Hersteller oder Ihrem Servicepartner für Sonographiegeräte auszufüllen.
Hierfür können Sie sich gern an uns wenden. Wir beantworten Ihre Fragen zum Thema und füllen die „Gewährleistungserklärung – Ultraschalldiagnostik“ für Sie aus.
Folgende Angaben sollten Sie uns hierfür zu Ihrem Ultraschallsystem mitteilen:
- Gerätebezeichnung
- Geräte-Seriennummer
- Baujahr
- Tag der Auslieferung
- Lieferant sowie einweisende Person
- Eingewiesene Person(en)
Einfach an folgende Adresse senden:
Per Post:
HMT – Herrmann Medizintechnik GmbH
Wasastraße 50
01445 Radebeul
Per Fax:
0351 – 838 58 57
Per Mail:
info@herrmann-medizintechnik.de
Für Ihre Fragen wenden Sie sich an folgende Telefonnummer:
0351 – 838 24 29
Des Weiteren umfasst der Nachweis zur Erfüllung der Mindestanforderungen eine Bilddokumentation.
Des Weiteren umfasst der Nachweis zur Erfüllung der Mindestanforderungen eine Bilddokumentation.
Bei Normalbefund: Darstellung von einer oder mehreren geeigneten Schnittebenen zur Belegung des Normalbefundes im Sinne der Fragestellung (nur bei B-Modus).
Bei pathologischen Befund: Darstellung in 2 Schnittebenen oder – wenn dies nicht möglich ist – in einer Schnittebene (nur bei B-Modus).
Siehe auch § 9 Abs. 4 der Vereinbarung
Übergangsreglung:
Die Übergangsreglung für Ultraschallsysteme ist in den Schlussbestimmungen der Vereinbarung in § 16 Abs. 4 geregelt.
Demnach muss für Ultraschallsysteme, die bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung (01.04.2009) verwendet wurden, der Nachweis zur Erfüllung der Mindestanforderung an die apparative Ausstattung nach § 9 Abs. 1 bis 3 spätestens 4 Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung nachgewiesen werden.
D.h., das bis zum 31.03.2013 nachgewiesen sein muss, dass Sie mit einem Ultraschallsystem arbeiten, welches die Mindestanforderungen an die apparative Ausstattung erfüllt.
Ultraschallsysteme, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen sind ab 01.04.2013 nicht mehr zugelassen.
Die Übergangsreglung tritt nur dann in Kraft, wenn Sie bereits vor dem Inkrafttreten der Ultraschallvereinbarung mit einem Sonographiegerät gearbeitet haben, dass die neuen Anforderungen nicht mehr erfüllt.
Seit Inkrafttreten der Ultraschallvereinbarung am 01.04.2009 können Ultraschallgeräte, die die Anforderungen nach § 9 der Ultraschallvereinbarung nicht erfüllen und den Eigentümer wechseln oder gebraucht erstanden werden dürfen nicht mehr im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung verwendet werden!
Achtung!
Mehr als 10.000 Ultraschallsysteme werden ab 01.04.2013 nicht mehr im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zugelassen sein.
Für die Hersteller wird dies eine große Herausforderung werden in so kurzer Zeit so viele Systeme zu ersetzen.
Um zu gewährleisten, dass Sie pünktlich zum 01.04.2013 mit Ihrem neuen Sonographiesystem arbeiten können und dieses auch von der kassenärztlichen Vereinigung zugelassen worden ist, raten wir Ihnen sich rechtzeitig mit der Neuanschaffung eines Ultraschallsystems zu befassen.
Eine kompetente und umfassende Beratung zu diesem Thema können Sie bei HMT - Herrmann Medizintechnik GmbH in Anspruch nehmen.
Besuchen Sie uns in unserem Sono-Zentrum in Radebeul und testen sowie vergleichen Sie neue- und gebrauchte Ultraschallsysteme unterschiedlicher Hersteller und Klassen.
Hinsichtlich Ihres Geräte-Anspruchs, Finanzierung sowie Service bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Lösungen.
Sie sind herzlich eingeladen!